EU-RECHT IM BLICK · STAND: 2. OKTOBER 2026
Eine kleine Drohne, eine große Debatte: Künftig könnten schon 100 Gramm über zusätzliche Pflichten entscheiden. Was steckt dahinter – und was bedeutet das für Kamera- und FPV-Piloten?
Die EASA veröffentlichte am 18. September 2026 die Opinion 06/2026. Sie schlägt Änderungen der EU-Verordnungen 2019/947 und 2019/945 vor. Die EASA-Seite führt die amtliche Veröffentlichung noch als ausstehend. Aus dieser Opinion allein entsteht keine neue Pflicht. [1]
100 g
Die geplante Schwelle
Registrierung und direkte Fernidentifizierung sollen stärker auf leichte Drohnen ausgeweitet werden. Ziel ist, Flüge und Betreiber besser zuordnen zu können. [1]
Identität
Prüfung vor der Registrierung
Die Mitgliedstaaten sollen die Identität von Betreibern vor Abschluss der Registrierung überprüfen. Auch geografische Fluggebiete und nationale Bedingungen sollen klarer und leichter zugänglich werden. [1]
Was heute gilt: Unter 250 g ist nicht automatisch registrierungsfrei
Registriert wird in der offenen Kategorie grundsätzlich der Betreiber, nicht jede einzelne Drohne. Die Registrierung erfolgt im zuständigen Wohnsitzstaat und gilt auch in anderen EASA-Mitgliedstaaten. Eine Person mit mehreren Drohnen benötigt deshalb nicht für jedes Gerät eine eigene Betreiberregistrierung. [2]
Nach dem derzeitigen Artikel 14 gilt die Registrierungspflicht unter anderem ab 250 g MTOM oder bei einer möglichen Aufprallenergie über 80 Joule. Auch leichtere Drohnen mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten – etwa einer Kamera – lösen sie aus; ausgenommen sind entsprechende Spielzeuge. [3]
Für viele Mini-Kameradrohnen wäre die Registrierung also nichts Neues. Die spannende Frage ist vielmehr, welche zusätzlichen technischen Pflichten künftig gelten und welche Bestandsgeräte ausgenommen bleiben.
Was der Vorschlag konkret verändern würde
- Einheitliche Massenschwelle: In „Open“ soll die Betreiberregistrierung ab 100 g greifen; das bisherige separate Kamerakriterium entfiele. Unter 100 g könnte damit eine heutige Registrierungspflicht wegfallen. In „Specific“ bliebe die Registrierung massenunabhängig.
- Remote ID: In „Open“ grundsätzlich ab 100 g, einschließlich Eigenbauten – aber mit Übergangsregeln.
- Modellflug: Mitgliedstaaten könnten in Genehmigungen nach Artikel 16 festlegen, ob Remote ID erforderlich ist.
Remote ID: ein digitales Kennzeichen
Direkte Fernidentifizierung sendet Informationen lokal während des Fluges aus. Der technische Entwurf sieht unter anderem eine Startsperre bei nicht bestandener Konsistenzprüfung der Betreiberregistrierungsnummer vor. Das ist von einer pauschalen Online-Flugfreigabe zu unterscheiden. Auch die Anforderungen an die Drohnenklassen sollen angepasst werden; für C0 sind beispielsweise Fernidentifizierung und Startsperre vorgesehen. [5, Artikel 1 und Anhang]
Aus der Debatte folgt jedoch kein „sofortiges Flugverbot für jede Mini-Drohne“. Neue Produktanforderungen, Betreiberpflichten und Übergangsbestimmungen müssen getrennt betrachtet werden.
Muss meine vorhandene Drohne umgebaut werden?
Die Opinion beschreibt für vor dem Stichtag „Inkrafttreten plus 12 Monate“ in Verkehr gebrachte Geräte Ausnahmen: keine Nachrüstung der Startsperre; bis einschließlich 900 g außerdem keine Remote-ID-Nachrüstung. Für schwerere Geräte wäre Remote ID bis „Inkrafttreten plus 48 Monate“ nachzurüsten. Das ist keine pauschale Befreiung von bereits geltenden Pflichten. [4, Abschnitt 2.3.7]
Fluggebiete, FPV und weitere Änderungen
Gebietsinformationen sollen maschinen- und menschenlesbar, mindestens auf Englisch, veröffentlicht werden. Die zunächst erwogene Ausweitung von Geo-awareness wurde in dieser Opinion nicht weiterverfolgt. Eine eigene Opinion zu Vereinfachungen ist für das vierte Quartal 2026 angekündigt. Ein verbindlicher Starttermin der hier beschriebenen Änderungen steht damit noch nicht fest. [4]
Was du in Österreich jetzt tun kannst
Prüfe deine bestehende Registrierung und den erforderlichen Kompetenznachweis. Die Austro Control bündelt Informationen zu Registrierung, Drohnenführerschein und rechtlichen Vorgaben auf ihrer Drohnenseite und verweist auf Dronespace. [6]
Unsere praktische Empfehlung: Notiere Drohnenmodell, Klassenkennzeichnung und Abfluggewicht mit Akku und Zubehör. Hebe Produktunterlagen auf. Bevor du ein Nachrüstmodul kaufst, prüfe den endgültigen Verordnungstext und Herstellerinformationen. Gerade bei FPV-Eigenbauten sollte eine Kaufentscheidung nicht auf einer Schlagzeile beruhen.
Unsere Einordnung
Nachvollziehbare Registrierung kann Kontrollen erleichtern. Gleichzeitig sollten zusätzliche Hardware, Gewicht und Aufwand bei kleinen Freizeitdrohnen in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Für Piloten zählt jetzt vor allem Klarheit: Was gilt bereits, was wird vorgeschlagen und was betrifft tatsächlich das eigene Gerät? Die Zahl 100 g allein beantwortet diese Fragen nicht.
Primärquellen zum Nachlesen
- EASA: Opinion 06/2026 – Veröffentlichungsseite, 18.09.2026
- EASA: Fragen zur Betreiberregistrierung
- EASA: geltende UAS-Regeln, Artikel 14, Revision Juni 2026
- EASA: vollständige Opinion 06/2026 (PDF)
- Entwurf zur Änderung der Verordnung 2019/945 (PDF)
- Austro Control: Drohnen
Recherche- und Redaktionsstand: 02.10.2026. Vorgeschlagene Änderungen sind ausdrücklich als solche beschrieben. Beitragsbild: KI-generiertes Symbolbild.



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