Drohnen fliegen in Österreich: Regeln, Flugzonen & Nationalparks
Dronepix Media / Wissen vor dem Abheben
Drohnen fliegen.
In Österreich.
Welche Voraussetzungen brauchst du? Wo gelten Beschränkungen? Und was ist in Österreichs Nationalparks erlaubt? Hier findest du die wichtigsten Regeln, offizielle Anlaufstellen und Links für deine Flugplanung.
Recherche-Stand: 21. Oktober 2026 · Schwerpunkt: zivile Freizeit- und Kameradrohnen, einschließlich FPV.

Drei Prüfungen. Vor jedem Flug.
Dein Betrieb.
Passen Drohne, Ausbildung, Versicherung und Flugvorhaben zur Betriebskategorie?
Der Luftraum.
Welche Geo-Zonen, Freigaben und zeitlichen Beschränkungen gelten am konkreten Ort?
Der Boden & die Natur.
Sind Start und Landung erlaubt? Welche Schutzgebiets-, Artenschutz- und Datenschutzregeln kommen hinzu?
Eine Freigabe ist keine Generalerlaubnis. Eine Zustimmung der Flugsicherung hebt ein Nationalparkverbot nicht auf. Auch ein grüner Kartenbereich oder eine entsperrte Hersteller-App ersetzt nicht die Prüfung aller Regeln.
01 / Deine Voraussetzungen
Was du zum Fliegen brauchst.
Registrierung und Kennzeichnung
Registriert wird der Betreiber, nicht jede einzelne Drohne. Eine Registrierung ist insbesondere ab 250 g erforderlich – außerdem bei Kameradrohnen unter 250 g, sofern sie nicht unter die Spielzeugrichtlinie fallen. Auch die 80-Joule-Regel für entsprechend schnelle Drohnen ist zu beachten. Die Betreiberkennung kommt auf alle eingesetzten Drohnen. Laut Dronespace kostet die Registrierung aktuell 46,80 Euro und gilt drei Jahre. Bei Wohnsitz in einem anderen EASA-Staat erfolgt die Registrierung grundsätzlich dort; keine doppelte Registrierung in Österreich.
Dronespace: Registrierung · EASA: Registrierung im Wohnsitzstaat
Passende Haftpflichtversicherung
Für den Drohnenbetrieb verlangt Dronespace eine Versicherung nach österreichischem Luftfahrtgesetz mit mindestens 750.000 Sonderziehungsrechten (SZR) Deckung. SZR sind keine fixe Eurosumme. Verlasse dich nicht ungeprüft auf eine private Haushalts- oder Privathaftpflicht; Drohnenbetrieb und Nutzungszweck müssen tatsächlich gedeckt sein. Auch eine kleine Kameradrohne ist nicht automatisch ausgenommen.
Versicherung und Registrierungsvoraussetzungen
Kompetenznachweis und Drohnenklasse
Für die üblichen Open-Flüge ab 250 g brauchst du den passenden Kompetenznachweis. Der A1/A3-Onlinekurs und die Prüfung mit 40 Fragen sind bei Austro Control kostenlos. Den Nachweis führst du digital oder ausgedruckt mit. Für A2 kommen weitere Voraussetzungen hinzu. Bei C0 unter 250 g ist grundsätzlich kein Online-Prüfungsnachweis nötig; die Betriebsanleitung und Flugregeln musst du dennoch kennen.
| Drohne | Open-Unterkategorie | Wesentliche Grenze |
|---|---|---|
| C0, unter 250 g | A1 | Überflüge einzelner Unbeteiligter möglichst vermeiden; niemals über Menschenansammlungen. |
| C1 | A1 | Kein beabsichtigter Überflug Unbeteiligter; A1/A3-Nachweis. |
| C2 | A2 oder A3 | A2: grundsätzlich 30 m Personenabstand; bei aktivem Langsamflugmodus unter den vorgeschriebenen Bedingungen bis 5 m. A2-Nachweis erforderlich. |
| C3 / C4 | A3 | Keine gefährdeten Unbeteiligten im Betriebsbereich; mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. |
| Bestandsdrohne ohne C-Label, vor 1.1.2024 in Verkehr gebracht | Unter 250 g: A1; sonst unter 25 kg: A3 | Bestandsregel prüfen; das CE-Zeichen allein ist kein C-Klassenlabel. |
Die Tabelle ist eine Orientierung, keine vollständige Betriebsfreigabe. Maßgeblich sind Konformität, tatsächliche Konfiguration und die Bedingungen der Unterkategorie.
A1/A3 · A2 · EASA: Open und Klassen
Die wichtigsten Open-Grenzen
Open ist für risikoärmere Flüge vorgesehen, auch für gewerbliche Aufnahmen. Grundsätzlich gelten weniger als 25 kg, Sichtverbindung und höchstens 120 m Abstand zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche. Im Gebirge zählt daher nicht einfach die angezeigte Höhe über dem Startpunkt. Gefahrguttransport und das Abwerfen von Gegenständen sind in Open nicht erlaubt. Für Start und Landung verlangt Dronespace die Zustimmung des Grundstückseigentümers. Werden die Open-Bedingungen nicht eingehalten, muss der passende Weg in der Kategorie Specific vorab geklärt werden.
Dronespace: Open-Grundregeln · Specific
FPV, Remote-ID und Nachtflug
Mit FPV-Brille brauchst du in Open einen Beobachter unmittelbar neben dir, der die Drohne direkt sieht, den Luftraum überwacht und dich sofort warnen kann. Eine Videofunkverbindung oder GPS Rescue ersetzt diese Sichtverbindung nicht. Ein FPV-Fertigmodell ohne Klassenlabel ist außerdem nicht automatisch ein Eigenbau: Bei neu in Verkehr gebrachten BNF-/RTF-Modellen muss die rechtliche Einordnung geprüft werden. Echte Eigenbauten können unter den jeweiligen Bedingungen A1 oder A3 nutzen.
Bei C1, C2 und C3 muss die vorgeschriebene Remote-ID aktiv und korrekt eingerichtet sein. Die vollständige Kennung einschließlich Geheimteil wird dafür nach Vorgabe im System hinterlegt; den Geheimteil nicht öffentlich auf die Drohne schreiben. Bei Nacht ist ein grünes Blinklicht erforderlich. Sonstige Orts- und Betriebsregeln gelten weiterhin.
EASA: FPV · Eigenbauten · Remote-ID · Betriebspflichten und Nachtflug
02 / Luftraum verstehen
Kontrollzone ist nicht gleich Flugverbotszone.
Prüfe in der offiziellen Karte den gesamten Flugbereich, Höhe und Zeitpunkt. Überlagerte Zonen müssen gemeinsam berücksichtigt werden. Temporäre Einschränkungen können eine sonst mögliche Flugplanung ändern.
Dronespace-Karte öffnen ↗ Flugplanung und Freigaben ↗
Kontrollzonen (CTR)
Rund um Wien-Schwechat, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg bestehen zivile Kontrollzonen. Grundsätzlich brauchst du die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle; sie kann über Dronespace eingeholt werden. Ausnahme: höchstzulässige Startmasse unter 250 g und maximal 30 m über Grund. Das befreit nur von dieser CTR-Zustimmungspflicht. Andere überlagerte Verbote und Bewilligungspflichten bleiben bestehen. Ein eingereichter Flugplan allein ist noch keine Freigabe.
Kontrollzonen und 30-m-Ausnahme
Flugplatzzonen
Die besonders geschützten Bereiche nahe den Verkehrsflughäfen sind gesondert zu prüfen. Dronespace verlangt hier vorab eine Betriebsbewilligung von Austro Control. Übertrage die CTR-Ausnahme nicht auf diese Zonen.
Flugplatzzonen · Bewilligungsantrag
Kleine Flugplätze und Hubschrauberlandeplätze
Auch Flugplätze ohne eigene Flugplatzzone haben festgelegte Schutzbereiche. Dort ist der Drohnenbetrieb grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten erlaubt. Während der Betriebszeiten gelten die auf Dronespace genannten speziellen Voraussetzungen, etwa eine passende Specific-Betriebsgenehmigung. Betriebszeiten anhand AIP, NOTAM oder bei der Flugplatzleitung klären. Ein Anruf zur Auskunft ist keine automatische Genehmigung. Bei Krankenhäusern und Rettungsstützpunkten können durchgehende Betriebszeiten relevant sein. Nutze die aktuellen Gebietsgrenzen statt pauschaler, möglicherweise veralteter Radiusangaben.
Dronespace: Flugplätze ohne Flugplatzzone
Flugbeschränkungsgebiete: Wien, Neusiedler See, Rheindelta
Besonders relevant sind LO R 15 Wien, LO R 16 Neusiedler See und LO R 18 Rheindelta. Grundsätzlich ist eine kostenpflichtige Austro-Control-Bewilligung erforderlich. Dronespace nennt für diese Gebiete eine Ausnahme unter 250 g bis maximal 30 m über Grund, sofern kein einschlägiger Flugplatzbereich ohne Flugplatzzone betroffen ist. LO R 16 ist saisonal: Im August und September entfällt dort laut Dronespace diese luftfahrtrechtliche Bewilligungspflicht. Naturschutz gilt trotzdem. Diese Ausnahme darf nicht auf beliebige andere LO-R-Gebiete übertragen werden.
Bei temporären Beschränkungen – etwa für Veranstaltungen, Sicherheitsmaßnahmen oder Erprobungen – entscheidet die konkrete Verordnung samt Aktivierungszeit. Prüfe ebenso militärische Gebiete und andere ausgewiesene Sperr- oder Gefahrenbereiche. Eine statische Liste ersetzt den aktuellen Karten- und NOTAM-Check nicht.
03 / Sechs Nationalparks
Schutzgebiete respektieren.
Zuständigkeiten kennen.
Für einen gewöhnlichen privaten Drohnenausflug solltest du keinen der sechs Nationalparks als frei verfügbares Fluggebiet einplanen. Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich. Die folgenden Kontakte sind für Vorabklärung und mögliche Ausnahmeverfahren gedacht – eine Anfrage oder freundliche Auskunft ersetzt keinen erforderlichen Bescheid.
01 / Donau-Auen · Wien & Niederösterreich
Die Nationalparkverwaltung untersagt Drohnenbefliegungen auf der gesamten Fläche. Das betrifft auch die Lobau. Für ein besonderes Film- oder Forschungsprojekt zuerst die Verwaltung kontaktieren und die naturschutzrechtliche Zuständigkeit nach Bundesland klären. Die auf der Website genannte Mindesthöhe für sonstige Überflüge ist keine Erlaubnis, mit einer Open-Drohne auf 500 m auszuweichen.
Erstkontakt: nationalpark@donauauen.at; Besucherinformation: +43 2212 3555, schlossorth@donauauen.at.
Behördliche Klärung: NÖ Abteilung Naturschutz post.ru5@noel.gv.at; im Wiener Teil MA 22 post@ma22.wien.gv.at.
02 / Thayatal · Niederösterreich
Die offiziellen Besucherregeln verbieten Drohnenflüge auf Nationalparkgebiet. Besondere Vorhaben vorab mit der Verwaltung und der zuständigen Naturschutzbehörde abstimmen. Die Staatsgrenze zum tschechischen Nationalpark Podyjí ist keine Freigrenze: Für einen grenzüberschreitenden Flug sind auch die dortigen Regeln zu prüfen.
Erstkontakt: office@np-thayatal.at · +43 2949 7005.
Behördliche Klärung: NÖ Abteilung Naturschutz, post.ru5@noel.gv.at · +43 2742 9005 15237.
03 / Kalkalpen · Oberösterreich
Neue Managementplanverordnung 2026: Private Drohnenflüge sind generell verboten. Nach § 14 Abs. 3 ist die Verwendung von Drohnen ausschließlich für wissenschaftliche oder nationalparkbezogene Zwecke im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig. Die Nationalparkseite nennt dafür deren Genehmigung. Ein gewöhnliches Urlaubsvideo erfüllt diesen Zweck nicht automatisch; zusätzliche luftfahrtrechtliche Anforderungen bleiben bestehen.
Anlaufstelle für das erforderliche Einvernehmen: Nationalpark Oö. Kalkalpen, office@kalkalpen.at · +43 7584 3951.
Regeln und Kontakt · Rechtsgrundlage § 14 · Information zur Neuregelung
04 / Gesäuse · Steiermark
Die aktuelle Nationalpark-Fluginformation vom 20. August 2026 nennt ein generelles Start- und Landeverbot für Drohnen. In ausgewiesenen Teilgebieten des Europaschutzgebiets bestehen zusätzlich gesetzliche Überflugverbote; aktuelle Horstschutzinformationen sind zu beachten. Die allgemeine Angabe von 2.500 m Meereshöhe für unvermeidbare Überflüge ist keine eigenständige Drohnenfreigabe und ersetzt die Open-Höhengrenze nicht. Ein Start außerhalb des Parks ist daher keine pauschale Lösung.
Vorabklärung: Verwaltung +43 3613 21000; info@nationalpark-gesaeuse.at.
Naturschutzrecht: Land Steiermark, Abteilung 13, abteilung13@stmk.gv.at. Zuständigkeit und etwaige Ausnahmefähigkeit anhand des konkreten Fluggebiets klären lassen.
Aktuelle Fluginformationen und Schutzbereiche · Referat Naturschutz
05 / Hohe Tauern · Kärnten, Salzburg & Tirol
Die gemeinsamen Besucherregeln untersagen Drohnenflüge. Für besondere Projekte sind die jeweiligen Landesgesetze, Zonen und Ausnahmeverfahren maßgeblich. Eine Zustimmung für einen Landesteil gilt nicht automatisch in den anderen beiden. Wende dich mit Koordinaten und Projektzweck an die passende Nationalparkverwaltung.
| Landesteil | Kontakt für Vorabklärung |
|---|---|
| Kärnten | nationalpark@ktn.gv.at +43 4825 6161 |
| Salzburg | nationalpark@salzburg.gv.at +43 6562 40849 0 |
| Tirol | npht@tirol.gv.at +43 4875 5161 0 |
Für Salzburg stehen Formulare für nationalparkbehördliche Verfahren bereit. Anträge sind laut Nationalpark ausschließlich postalisch oder per E-Mail an die Salzburger Verwaltung zu richten; als Bearbeitungsdauer werden etwa zehn bis zwölf Wochen genannt. Das ist keine Zusage einer Genehmigung.
Besucherregeln · Alle drei Verwaltungen · Anträge und Rechtsgrundlagen
06 / Neusiedler See–Seewinkel · Burgenland
Das amtliche Drohnen-Infoblatt verlangt die ganzjährige Abstimmung mit der Naturschutzbehörde. Für das Überfliegen der Bewahrungszonen außerhalb markierter Wege ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Die Landesregierung entscheidet bei gesetzlichem Ausnahmegrund nach Anhörung der Nationalparkleitung. In sensiblen Vogelgebieten sind Genehmigungen regelmäßig nur mit wissenschaftlichem Hintergrund möglich. Die saisonale Pause von LO R 16 im August und September hebt den Naturschutz nicht auf.
Bewilligungsstelle: Land Burgenland, Abteilung 4 – Referat Klimaschutz- und Naturschutzrecht: post.a4-recht-naturschutz@bgld.gv.at.
Nationalparkverwaltung: verwaltung@npneusiedlersee.at · +43 2175 3365.
Plane erheblichen Vorlauf ein: Das Infoblatt nennt eine Rechtskraft frühestens sechs Wochen nach Bescheidausstellung. Vorhandene Drohnenaufnahmen können beim Nationalpark angefragt werden.
Amtliches Infoblatt mit Genehmigungshinweisen (PDF) · Nationalpark-Kontakte · Besucherregeln
Auch außerhalb von Nationalparks prüfen: Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete und Artenschutzbestimmungen können zusätzliche Einschränkungen auslösen. Nicht jedes Schutzgebiet hat dieselben Regeln. Im Burgenland verlangt das amtliche Infoblatt die Abstimmung von Drohnenflügen außerhalb von Siedlungsgebieten mit der Naturschutzbehörde auch unabhängig von Nationalparkgrenzen.
04 / Zustimmungen rechtzeitig einholen
So bereitest du deine Anfrage vor.
Beschreibe das Vorhaben konkret: Zweck, Karte mit Koordinaten und Flugfläche, Datum samt Ersatztermin, Dauer, maximale Höhe, Start- und Landeplatz, Drohnenmodell, Klasse, Gewicht, Pilotenkompetenz und Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren. Frage ausdrücklich, welche weiteren Bewilligungen erforderlich sind.
Austro Control
dronespace@austrocontrol.at · +43 5 1703 7111.
Für die auf Dronespace beschriebenen Geo-Zonen-Anträge: Formular etwa zwei Wochen vorab einreichen. Gefordert werden unter anderem Projektbeschreibung, Zeitraum, maßstäblicher Plan mit Absperrmaßnahmen, Geschwindigkeit, Höhe, Zahl der Starts, Betreiberregistrierung, Pilotenausweise und Versicherungspolizze. Gebühren fallen an. Die genannte Vorlaufzeit ist kein garantierter Erledigungstermin.
Offizielles Antragsverfahren und Formular
Nationalpark und Naturschutz
Nutze die Kontakte des jeweiligen Parks. Frage zuerst, ob dein Projekt überhaupt für eine Ausnahme infrage kommt. Ein Filmauftrag oder Social-Media-Projekt schafft für sich keinen Anspruch. Starte erst, wenn alle erforderlichen Entscheidungen wirksam vorliegen und du ihre Bedingungen erfüllen kannst.
05 / Vor dem Start
Dein Flugcheck.
- Betreiberregistrierung, Kennzeichnung, Versicherung und Kompetenznachweis prüfen.
- Klasse, Abflugkonfiguration und passende Unterkategorie bestimmen; nötige Remote-ID aktivieren.
- Dronespace für den genauen Ort, den gesamten Flugbereich, Höhe und Zeitpunkt prüfen. Zonentexte und aktuelle Einschränkungen lesen.
- Naturschutz, Start-/Landeerlaubnis, örtliche Nutzungsregeln und Privatsphäre klären.
- Erforderliche Bewilligungen und Freigaben einholen und die Bedingungen mitführen.
- Wetter, Akkus, Technik, Personenabstände, sichere Landemöglichkeiten und bei FPV den Beobachter prüfen.
- Bei neuen Gefahren, Luftverkehr oder unklarer Freigabe den Start verschieben beziehungsweise sicher landen.
Planungshilfe, keine individuelle Flugfreigabe. Verbindlich sind die jeweils geltenden Vorschriften, Gebietsfestlegungen und behördlichen Entscheidungen. Die verlinkten offiziellen Quellen ermöglichen dir, Änderungen vor deinem Flug nachzusehen.
Quellen: Austro Control / Dronespace, EASA, RIS, die sechs Nationalparkverwaltungen sowie die genannten Landesbehörden. Links und Kontaktangaben wurden für diese Übersicht am 21. Oktober 2026 recherchiert.
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