Am 12.08.2022 trat eine Novelle der Luftverkehrsregeln in Kraft, die für Drohnenbetreiber und Drohnenpiloten einige Änderungen gebracht hat.
Das Wichtigste im Überblick

Drohnen-Flüge in Sicherheitszonen rund um Flughäfen sind nun von der Austro Control vorab Bewilligungspflichtig (§ 18 Abs. 4 LVR 2014). Sie können dafür dieses Antragsformular, das im Bereich „Downloads“ auf der Website der Austro Control verwenden.
 
Noch eine wichtige Neuerung ist, dass rund um Flugplätze (Umkreis von 2,5 km um den Flugplatzbezugspunkt) der Drohnenbetrieb nur mehr außerhalb der Betriebszeiten zulässig ist. Zustimmungen zum Flug durch den Flugplatzbetriebsleiter sind nicht mehr möglich (§ 18 Abs. 5 LVR 2014).
 
In Kontrollzonen muß für Flüge mit Drohnen unter 250 g Abfluggewicht bis 30 m Flughöhe die Zustimmung der Flugsicherung nicht mehr eingeholt werden. (§ 18 Abs. 6 LVR 2014).

Eine Bewilligung  von Austro Control ist für den Betrieb in Flugbeschränkungsgebieten für den Betrieb von Drohnen unter 250 g Abfluggewicht bis 30 m Flughöhe ebenfalls nicht mehr erforderlich (Anhang B LVR 2014)

Die Voraussetzungen, die gemäß den Anforderungen der Kategorie „Open“ müssen dabei weiterhin erfüllt werden.

Drohnen Karten Österreich

Die relevanten flugrechtlichen Gebiete sind in der App „Dronespace“ bzw. auf der Online-Karte map.dronespace.at ersichtlich.

Ebenfalls verboten ist das fliegen in den Nationalparks Österreichs. Die relevanten Flugverbotszonen in Nationalparks finden Sie hier. ( Diese sind in der Dronespace App nicht erfasst.)

Karte Nationalparks Österreich